RS Vwgh 1997/2/13 95/09/0289

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z2;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/12 94/09/0268 1

Stammrechtssatz

Das AuslBG geht von einem weiten Beschäftigungsbegriff aus, denn nach § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung nicht nur die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sondern auch die in einem AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS oder sogar die Verwendung von überlassenen Arbeitskräften. In logischer Konsequenz dieses weiten Beschäftigungsbegriffes sieht § 2 Abs 3 lit b AuslBG ua vor, daß bei der Beschäftigung (Verwendung) in einem Ausbildungsverhältnis der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt (verwendet) wird, dem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Daraus folgt iVm § 3 Abs 1 und Abs 5 AuslBG, daß ein Betriebsinhaber Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung nur dann in seinem Betrieb verwenden bzw tätig sein lassen darf, wenn diese Ausländer ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen in Österreich (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0058; Volontäre) bis zu drei Monaten so eingesetzt werden. Nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt kein strafbarer Tatbestand iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vor, sondern - sofern lediglich die Meldung der Arbeitsaufnahme nach § 3 Abs 5 AuslBG versäumt wurde - ein solcher nach § 28 Abs 1 Z 2 AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090289.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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