RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0320

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §2 Abs1;
DMSG 1923 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde durfte aufgrund der von ihr eingeholten Sachverständigenbeweise davon ausgehen, daß die im § 1 Abs 1 DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist; dies INDIZIERT IM REGELFALL, daß die Erhaltung des Objektes im

öffentlichen Interesse gelegen ist, es sei denn, daß andere öffentliche Interessen dem entgegenstehen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090320.X09

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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