RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1997
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0356 4

Stammrechtssatz

Seit Beginn der Denkmalpflege in Österreich (Mitte des 18ten Jahrhunderts: Edikt der Kaiserin Maria Theresia vom 12.8.1749 zum Schutz von Archivalien; zu diesem und weiteren Edikten, Reskripten und Hofkammerdekreten siehe Kirsch, Denkmalschutz, 1937, S 1 ff; Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 1979, FN 9, S 1 ff) stehen bewegliche Sachen (insbesondere Münzen, Waffen, Schmuck, Gefäße, Stoffe uam) neben den Baudenkmälern im Zentrum des denkmalschützerischen Interesses. Sowohl historisch als auch rechtssystematisch geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090320.X02

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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