RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0320

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §6 Abs2 idF 1978/167;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0140 E 11. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob einem Objekt iSd Denkmalschutzgesetzes öffentliches Interesse an der Erhaltung zuzusprechen ist oder nicht, kommt dem Umstand, dass gerade die Erhaltung dieses Objektes unwirtschaftlich und auch der Bauzustand bereits bedenklich ist, keine Bedeutung zu. (Hinweis auf E vom 14.6.1982, 81/12/0183),

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090320.X08

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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