RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0320

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §5;

Rechtssatz

Aus § 1 Abs 1 DSchG ergibt sich iZm § 3 DSchG, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DSchG - unbeachtlich sind; ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen nicht stattzufinden (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090320.X01

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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