RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0300

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0079

Rechtssatz

Der Gegenbeweis für die rechtzeitige Postaufgabe wird durch lediglich allgemeine Behauptungen über eine - nur im Postaufgabebuch eingetragene - Postaufgabe ohne objektivierbare Hinweise auf die näheren Umstände der konkreten Postaufgabe darzustellen und ohne auch relevante Beweisanträge (unter Angabe eines konkreten Beweisthemas und Beweismittels) zu stellen, weder versucht noch erbracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090300.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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