RS Vfgh 1995/6/12 B1333/94

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §87 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §64 Abs1 Z3

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrags

Rechtssatz

Da für einen (nachträglichen) Antrag auf Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VfGG) noch für die Setzung dieses Verfahrensschrittes die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, und nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Einschreiterin die Entrichtung einer Gebühr von S 120,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.

Entscheidungstexte

  • B 1333/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 B 1333/94

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1333.1994

Dokumentnummer

JFR_10049388_94B01333_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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