RS Vwgh 1997/2/14 96/19/3578

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Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §12;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art78a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/19 96/19/3276 1

Stammrechtssatz

Weder § 12 AufenthaltsG 1992 noch eine andere gesetzliche Bestimmung sieht vor, daß die Sicherheitsdirektion im Falle der Ersichtlichmachung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung in letzter Instanz zu entscheiden habe. Da es sich bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung gemäß Art 78a ff B-VG um unmittelbare Bundesverwaltung handelt, ist von einem grundsätzlich DREIgliedrigen Instanzenzug auszugehen (Hinweis B 13.3.1958, 432/58, VwSlg 4606 A/1958; hier steht trotz der im vorliegenden Fall unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid daher gegen den bekämpften Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Inneres offen).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193578.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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