RS Vwgh 1997/2/14 95/19/0820

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1997
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1098;
ABGB §1118;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
MRG §11 Abs1 Z1;
MRG §11 Abs1 Z2;
MRG §11;
MRG §30 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Die Unterkunft des Fremden ist grundsätzlich aufgrund eines Untermietvertrages nicht schon deshalb ungesichert, weil der Hauptmietvertrag die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters verbietet, es sei denn, die Behörde hätte festgestellt, daß die Unzulässigkeit der Untervermietung eine solche ist, die den Hauseigentümer zur vorzeitigen Auflösung oder zur Aufkündigung des Bestandsverhältnisses zum Untervermieter berechtigt (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190820.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten