RS Vwgh 1997/2/17 97/18/0135

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Veröffentlicht am 17.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Vertritt die Berufungsbehörde bei Abweisung des nach § 54 Abs 1 FrG 1993 vom Fremden, einem Staatsangehörigen von Sri Lanka gestellten Antrag, die Meinung, der Fremde werde in den "jedenfalls unter der Kontrolle der Staatsautorität" stehenden Ostteil dieses Landes abgeschoben, sodaß von daher sein Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen seitens der LTTE (Liberation Tigers of Tamile Eelam) gewährleistet sei, hat es die Behörde unterlassen darzulegen, aus welcher Quelle sie zu der Überzeugung gelangt ist, es stehe der östliche Landesteil jedenfalls unter der Kontrolle der staatlichen Autorität. Eine in dieser Hinsicht nachvollziehbare Begründung wäre umso mehr geboten gewesen, als der Fremde eben diese, bereits im erstinstanzlichen Bescheid vertretene Auffassung unter Hinweis auf "Berichte von kompetenter Seite über Sri Lanka" in seiner Berufung in Abrede gestellt hatte. Zwar ist diese Bezugnahme sehr allgemein gehalten, aber doch hinreichend, um die Verpflichtung der Behörde auszulösen, eine von ihr eingenommene Gegenposition entsprechend zu begründen und es nicht bei einer bloßen, in keiner Weise belegten Behauptung bewenden zu lassen. Die begründungslos gebliebene Annahme, der Ostteil des Landes werde von der "Staatsautorität" kontrolliert, läßt somit nicht den Schluß zu, der Fremde habe die besagte Verfolgung nicht im gesamten Staatsgebiet zu befürchten.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180135.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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