RS Vwgh 1997/2/17 97/10/0025

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Veröffentlicht am 17.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/11/04 94/16/0210 2

Stammrechtssatz

Eine ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (Hinweis B 17.8.1994, 94/15/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100025.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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