RS Vwgh 1997/2/18 96/11/0282

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §65 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Entziehung der Lenkerberechtigung für verschiedene Kfz-Gruppen ist Trennbarkeit gegeben. Die Entziehung der Lenkerberechtigung für andere Gruppen als die vom Erstbescheid entzogene war daher nicht "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG, über die die Berufungsbehörde zu entscheiden zuständig ist (Hinweis E 11.12.1985, 85/11/0060).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110282.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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