RS Vwgh 1997/2/18 96/05/0264

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
EisbEG 1954 §17 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Rechtssatz

Der Umfang der Enteignung muß sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen. Handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden, näher bezeichneten Plan geschehen (Hinweis E 29.11.1984, 82/06/0014, und E 13.6.1985, 85/06/0032, 0033). Der Spruchteil "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" entspricht der Bestimmung des § 17 Abs 1 EisbEG 1954.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050264.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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