RS Vwgh 1997/2/18 96/11/0169

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0215

Rechtssatz

Gemäß § 75 Abs 2 KFG ist nur Besitzern einer Lenkerberechtigung, die einer RECHTSKRÄFTIGEN Aufforderung keine Folge geleistet haben, die Lenkerberechtigung zu entziehen. Dem Besitzer einer Lenkerberechtigung muß daher ab Rechtskraft der Aufforderung eine Frist zur Verfügung stehen, die ihm die Befolgung des Auftrages ERMÖGLICHT. Bei der Bemessung der Frist ist zu bedenken, daß Aufträge iSd § 75 Abs 2 KFG dem Interesse der Verkehrssicherheit dienen und diesem Interesse mit kurzen Fristen eher gedient ist als mit langen (hier: Frist von zwei Wochen; diese wird als ausreichend angesehen, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbringt, wonach ihm die Kürze der Frist die Befolgung der Aufträge unmöglich gemacht haben sollte).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110169.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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