RS Vwgh 1997/2/18 96/11/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/11/0082 2

Stammrechtssatz

Die verspätete Vorlage der angeforderten Befunde schließt, bevor eine bescheidmäßige Konsequenz aus der Nichtvorlage in der gesetzten Frist gezogen wurde, die Anwendung des zweiten Satzes des § 75 Abs 2 KFG aus

(Hinweis E 23.4.1986, 86/11/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110169.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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