RS Vwgh 1997/2/18 96/11/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §76 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/21 96/11/0084 1

Stammrechtssatz

Die Kraftfahrbehörde ist im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wegen einer eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit i KFG darstellenden Gechwindigkeitsüberschreitung an das über die Geschwindigkeitsübertretung ergangene Straferkenntnis nur in Ansehung der Begehung dieser Geschwindigkeitsübertretung gebunden. Eine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen zu verneinen, weil dieses Ausmaß kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO darstellt und daher im Spruch des Straferkenntnisses gar nicht aufzuscheinen braucht. Ein überflüssiger Inhalt eines rechtskräftigen Spruches entfaltet keine Bindungswirkung (Hinweis E 17.10.1989, 89/11/0126; E 21.5.1996, 96/11/0111).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110326.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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