RS Vwgh 1997/2/18 97/05/0021

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §32 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art94;
JN §1;

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs 1 Krnt BauO 1992 ist der Grundeigentümer bei Bauführungen ohne Baubewilligung jedenfalls Bescheidadressat des Wiederherstellungsauftrages. Dem Bestandnehmer kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers gegenüber der Behörde besteht unabhängig davon, ob er vom Zustand Kenntnis hatte oder nicht. Allfällige Rückgriffsrechte gegenüber Dritten sind hiebei nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 29.8.1995, 95/05/0179). Gleiches gilt für die in einem Bestandvertrag von vom Wohnungseigentümer und Grundmiteigentümer dem Bestandnehmer überbundenen vertraglichen Verpflichtungen und eingeräumten Rechte.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050021.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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