RS Vfgh 1995/6/13 B1669/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art148a

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen das Untätigbleiben der Fremdenpolizeibehörde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl zB VfGH 21.06.94, B960/94, 16.03.95, B2693/94).

Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, daß wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate allenfalls gemäß Art132 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden kann. Weiters kann sich jedermann gemäß Art148a Abs1 B-VG bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

  • B 1669/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1995 B 1669/95

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Volksanwaltschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1669.1995

Dokumentnummer

JFR_10049387_95B01669_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten