RS Vwgh 1997/2/19 95/21/0279

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
MRK Art8;
PaßG 1969 §23 Abs1;
StGB §223 Abs2;

Rechtssatz

In Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen lassen schon die drei Übertretungen von maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen (eine Bestrafung gemäß § 23 Abs 1 PaßG 1969, zwei Bestrafungen wegen Übertretung des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993) sowie der Umstand, daß sich der Fremde ungeachtet der dreimaligen Bestrafung seit 31.5.1993 (nach seinem Vorbringen hat der Fremde weiterhin in Österreich seinen Wohnsitz) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme als gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) als dringend geboten, somit im Grunde des § 19 FrG 1993 als zulässig erscheinen (Hinweis E 30.4.1996, 96/18/0163). Die gerichtliche Verurteilung wegen des Gebrauches eines verfälschten Führerscheines verstärkt die vom Fremden ausgehende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und unterstreicht solcherart die Notwendigkeit des Aufenthaltsverbotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210279.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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