RS Vwgh 1997/2/19 94/13/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
58/01 Bergrecht

Norm

ABGB §1091;
ABGB §861;
BergG 1975 §4 Abs1 Z2;
BergG 1975 §76 Abs1;
BergG 1975 §77 Abs1 idF 1982/520;
BergG 1975 §77 Abs2 idF 1982/520;
BergG 1975 §77 Abs4 idF 1982/520;
BergG 1975 §78 Abs1 idF 1982/520;
GewStG §7 Z8;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/13/0238 E 9. Juli 1997

Rechtssatz

Die Höhe des Förderzinses wird im BergG selbst bzw Veränderungen desselben werden in der auf Grund entsprechender Ermächtigung erlassenen Verordnung bestimmt. Lediglich die innerhalb der Gesamtregelung als Nebenleistungen einzustufenden Beträge an Feldzins, Flächenzins und Speicherzins sind nicht von vornherein durch Gesetz (Verordnung) bestimmt, sondern werden durch "bürgerlich-rechtlichen Vertrag" näher geregelt. In seiner den Charakter der Gesamtregelung prägenden Hauptvereinbarung, nämlich in der Überlassung der Gewinnungsrechte zu einem bestimmten Förderzins, kann nicht ein bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft zwischen einander gleichrangig gegenüberstehenden Vertragspartnern, sondern muß eine dem öffentlichen Recht auf Grund nicht weiter disponierbarer Vorgaben zuzuordnende Vereinbarung erblickt werden, zumal die Zulässigkeit öffentlichrechtlicher Verträge nicht auszuschließen ist (Hinweis E VfGH 6.10.1981, G 47/79). Der Gesetzeszweck der Objektsteuer auf Gleichbehandlung von gemieteten und gekauften Wirtschaftsgütern wird mit dieser Auslegung nicht verletzt, weil das Recht an den bundeseigenen Mineralien nicht anders als in der vorgesehenen Weise (im öffentlichen Recht begründete Übertragung von dem Bund vorbehaltenen Rechten gegen eine gesetzlich bestimmte Geldleistung, die keine Leistung von Mietzinsen und Pachtzinsen darstellt) hätte verwertet werden können.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130239.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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