RS Vfgh 1995/6/13 B1228/94

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6300 Rinderzucht, Tierzucht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Vlbg TierzuchtG §7
AVG §58 Abs2
AVG §60

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Erteilung einer eingeschränkten und zeitlich befristeten Deckbewilligung ohne ausreichende Begründung

Rechtssatz

Im gegebenen Fall verstieß die belangte Behörde nicht nur gegen ihre aus §58 Abs2 und §60 AVG erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen"; sie unterließ es vielmehr schlechthin, dem Antragsteller gegenüber auch nur anzudeuten, in welchem Umstand das materielle Hindernis liegen könnte, die Deckbewilligung ohne Einschränkung und unbefristet zu erteilen.

Die Begründung des Bescheides ist durch die Gegenschrift im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Tierzucht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1228.1994

Dokumentnummer

JFR_10049387_94B01228_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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