RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0228

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §290;
ABGB §340;
ABGB §380;
ABGB §424;
ABGB §431;
BStG 1971 §20a;

Rechtssatz

Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis als öffentliches Gut kommt keine konstitutive Wirkung zu, die Aufnahme erfolgt lediglich zu Evidenzzwecken (Hinweis OGH 17.1.1968, 5 Ob 2/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060228.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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