RS Vwgh 1997/2/20 95/15/0079

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §32 Z1 lita;
EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z4;
EStG 1988 §67 Abs8 litb;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Beachte

Besprechung in SWK 1997/35,36, S 707-708;

Rechtssatz

Ob die Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit a EStG 1988 zur Besteuerung nach § 37 Abs 1 EStG 1988 führt, hängt gem § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988 davon ab, ob der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wird, mindestens sieben Jahre umfaßt. Wird der Abgabepflichtige, ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, nach Zurücklegung seiner Geschäftsführung und nach Übergang seiner Geschäftsanteile an den Erwerber - beides erfolgte zum selben Zeitpunkt - für drei Monate als Konsulent bei der GmbH angestellt und werden seine Pensionsansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer oder bei vorherigem Ableben des Abgabepflichtigen während des Bestandes des Dienstverhältnisses mit S 8 Millionen brutto abgefunden, wobei sich der Abgabepflichtige mit Erhalt dieser Abfertigung für seine Pensionsansprüche als voll befriedigt erklärt, so ist zu klären, ob der Kapitalzahlung eine mindestens siebenjährige Pensionserwartung zugrundegelegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150079.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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