RS Vwgh 1997/2/20 95/15/0079

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §32 Z1 lita;

Rechtssatz

Dem Begriff der Entschädigung für Einnahmen kann zwar der Inhalt beigemessen werden, daß es nicht der Geschädigte selber sein darf, der aus eigenem Antrieb das für das Entgehen der Einnahmen ursächliche Ereignis herbeigeführt hat (Hinweis Quantschnigg/Schuch; Einkommensteuerhandbuch, § 32 Tz 6.1. aE). Darüber hinaus ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß der Einnahmenausfall gegen den Willen des Entschädigten erfolgt sein muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150079.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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