RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0110

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 64a Abs 2 vierter Satz AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages außer Kraft. Eine Bestätigung einer Berufungsvorentscheidung kommt damit begrifflich nicht in Betracht und geht ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060110.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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