Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64a Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 64a Abs 2 vierter Satz AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages außer Kraft. Eine Bestätigung einer Berufungsvorentscheidung kommt damit begrifflich nicht in Betracht und geht ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060110.X04Im RIS seit
20.11.2000