RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0246

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Slbg 1994 §80 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §35 Abs1;

Rechtssatz

Während in der Beschwerde an den VwGH die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, in der Beschwerde selbst ausgeführt sein müssen und der Verweis auf Schriftsätze in anderen Verfahren nicht ausreichend ist, läßt sich ein derartiges Erfordernis aus der Slbg GdO 1994 nicht ableiten (Hinweis E 14.6.1991, 89/17/0102, und E 14.6.1991, 89/17/0101, jeweils betreffend die Nö GdO). Im Hinblick auf § 35 Abs 1 VwGG muß die Anführung der Gründe in der Beschwerde selbst, ohne Verweis auf andere Schriftsätze, den VwGH in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob auch ohne Einleitung eines Vorverfahrens eine unbegründete Abweisung der Beschwerde zu erfolgen hat. Eine derartige Bestimmung fehlt aber in der Slbg GdO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060246.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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