RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

ABGB §339;
ABGB §523;
BauG Vlbg 1972 §31;
B-VG Art94;
JN §1;

Rechtssatz

Die Baubewilligung enthält ausschließlich den Abspruch über die Zulässigkeit des bewilligten Bauprojektes, kann aber über das Bestehen eines Zufahrtsrechtes über die Grundstücke der Nachbarn schon deshalb nicht absprechen, weil es sich dabei um eine ausschließlich im Rechtsweg, beispielsweise (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) durch Unterlassungsklage oder Besitzstörungsklage, zu klärende Frage handelt (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060289.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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