RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ChemG 1987 §15 Abs2;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem dem Importeur gemäß § 15 Abs 2 ChemG 1987 aufgetragen wird, seine Kunden über die nicht auszuschließende Kontamination bestimmter gefährlicher Produkte (hier: Schuhe, deren Kontamination mit Pentachlorphenol nicht auszuschließen ist) zu informieren und sie zurückzufordern, wird nicht dadurch rechtswidrig, daß zwischen der Probenahme und der Analyse sowie der Übermittlung des Überprüfungsberichtes an den Importeur einige Zeit (insgesamt 9 Wochen) vergangen sind. Daß es aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein mag, sofort auf den strittigen Import zu reagieren, beseitigt nicht die durch den Import herbeigeführte Gefahr. Eine allenfalls späte Reaktion mag daher in ihrer Wirksamkeit geschwächt sein, sie wird aber durch den Zeitablauf keineswegs rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070224.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten