RS Vwgh 1997/2/21 95/18/0198

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §3;

Rechtssatz

Nach § 13 Abs 3 ZustG ist, falls der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich eine vom Zusteller iSd § 3 ZustG zu beachtende Regelung. Denn bei einer juristischen Person, somit auch bei einer GmbH, hat die Zustellung an einen befugten Vertreter zu erfolgen. Ein solch befugter Vertreter kann auch bereits von der Abgabenbehörde als Empfänger bezeichnet werden.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180198.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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