RS Vwgh 1997/2/21 95/18/0435

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/18/0810 E 21. Februar 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/21 94/18/0681 1

Stammrechtssatz

Der Beschluß, mit dem der VwGH der Beschwerde des Fremden gegen das ihn betreffende Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 9.9.1994 zugestellt. Da die aufschiebende Wirkung ex nunc, dh mit Zustellung dieses Beschlusses eintrat, war zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides betreffend die nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 gegenüber dem Fremden erfolgte Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides - dem 22.9.1994 - die Durchsetzbarkeit des über den Fremden verhängten Aufenthaltsverbotes bereits aufgeschoben und eine Heranziehung dieses Aufenhaltsverbotes nach § 5 AufenthaltsG 1992 nicht zulässig (Hinweis E 23.5.1996, 94/18/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180435.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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