RS Vwgh 1997/2/24 96/17/0399

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §289 Abs2;
MOG 1985 §103 Abs1 idF 1994/664;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §9;

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 103 Abs 1 MOG idF 1994/664 bleibt es der Behörde unbenommen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 Abs 1 MOG idF 1994/664 einen Bescheid aufzuheben und entsprechend dem ergänzend festgestellten Sachverhalt einen geänderten Spruch (neu) zu erlassen. Bei der Feststellung der zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge nach § 9 MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 war die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle Umstände, die bei der Festsetzung dieser Anlieferungs-Referenzmenge von Bedeutung sind, in Betracht zu ziehen und die Referenzmenge gegebenenfalls auch unter Brücksichtigung von Mengen, die von der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden waren, festzustellen (auch ein Außerachtlassen eines Sachverhaltselements führt dazu, daß der Sachverhalt im betreffenden Bescheid iSd § 103 Abs 1 Z 1 MOG idF 1994/664 unrichtig festgestellt wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170399.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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