RS Vfgh 1995/6/17 B1956/94

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Veröffentlicht am 17.06.1995
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Richtlinie des Rates vom 27.06.85. 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP-G
EWR-Abkommen Art6
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten an eine Bürgerinitiative betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Straßenbauprojekts mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung ist eine bloße Mitteilung an die Bürgerinitiative in deren Eigenschaft als Einschreiterin, ihr Anbringen sei ohne unnötigen Aufschub an den Landeshauptmann weitergeleitet worden, um ihm die Berücksichtigung der Argumente der Einschreiter zu ermöglichen. Ein solcher Hinweis kann in der hier erfolgten Form nicht als bescheidmäßiger Abspruch über die Parteistellung oder die Zuständigkeit der Behörde, die die Weiterleitung veranlaßt hat, gewertet werden.

Zwar trifft es zu, daß zum Zeitpunkt der Behandlung der Eingabe gemäß Anhang XX (Rechtsakt 1) des EWR-Abkommens die Richtlinie des Rates vom 27.06.85 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG, ABl. L 175 v. 05.07.85) in Geltung stand und angesichts des Art6 EWR-Abkommen und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung entfaltet hat, soweit sie unbedingt und inhaltlich so bestimmt formuliert ist, daß sich der einzelne vor den nationalen Instanzen darauf berufen kann (vgl. Schweitzer-Hummer, Europarecht4, 1993, 82 f.), sie also objektiv geeignet war, unmittelbar angewendet zu werden. Aber weder aus Art6 noch aus einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie ergibt sich, daß einer bestimmten Interessentengruppe in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn zukommt oder eingeräumt werden müßte.Zwar trifft es zu, daß zum Zeitpunkt der Behandlung der Eingabe gemäß Anhang römisch zwanzig (Rechtsakt 1) des EWR-Abkommens die Richtlinie des Rates vom 27.06.85 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG, ABl. L 175 v. 05.07.85) in Geltung stand und angesichts des Art6 EWR-Abkommen und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung entfaltet hat, soweit sie unbedingt und inhaltlich so bestimmt formuliert ist, daß sich der einzelne vor den nationalen Instanzen darauf berufen kann vergleiche Schweitzer-Hummer, Europarecht4, 1993, 82 f.), sie also objektiv geeignet war, unmittelbar angewendet zu werden. Aber weder aus Art6 noch aus einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie ergibt sich, daß einer bestimmten Interessentengruppe in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn zukommt oder eingeräumt werden müßte.

Denn die Weiterleitung der Stellungnahme der Bürgerinitiative an den Landeshauptmann, von der ihr mit dem bekämpften Schreiben Mitteilung gemacht wurde, diente iSd Art6 Abs2 der Richtlinie dem Ziel, "der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich vor Durchführung des Projekts dazu zu äußern".

Entscheidungstexte

  • B 1956/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1995 B 1956/94

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Bescheidbegriff, Staatsverträge, Anwendbarkeit Staatsvertrag, EWR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1956.1994

Dokumentnummer

JFR_10049383_94B01956_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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