RS Vwgh 1997/2/24 96/17/0066

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Behörde gestellt ist, findet am Wesen der Ausfallshaftung, wie sie auch in § 7 Wr LAO normiert ist, seine Schranke (Hinweis E 8.11.1978, 1197/78). Der nach § 7 Wr LAO idF vor der Nov LGBl 1992/40 Haftungspflichtige haftet nur unter der Voraussetzung, daß der unberichtigte Rückstand weder beim ursprünglichen Abgabenschuldner noch bei demjenigen einbringlich ist, der nach den Abgabenvorschriften (uneingeschränkt) als Gesamtschuldner in Betracht kommt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170066.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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