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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51e Abs2;Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber mit den Worten "ausdrücklich" und "nur" eng gefaßte Ausnahmebestimmung des ersten Halbsatzes des § 51e Abs 2 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1995/620 zeigt, daß bei einem Beschuldigtenvorbringen, das rechtliche Beurteilungen und Tatsachenbehauptungen (auch innere Tatsachen betreffend) verquickt bzw eine Deutung in beide Richtungen zuläßt, eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht entbehrlich ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ausdrücklichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995170194.X05Im RIS seit
19.03.2001