RS Vwgh 1997/2/24 95/17/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom Gesetzgeber mit den Worten "ausdrücklich" und "nur" eng gefaßte Ausnahmebestimmung des ersten Halbsatzes des § 51e Abs 2 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1995/620 zeigt, daß bei einem Beschuldigtenvorbringen, das rechtliche Beurteilungen und Tatsachenbehauptungen (auch innere Tatsachen betreffend) verquickt bzw eine Deutung in beide Richtungen zuläßt, eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht entbehrlich ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ausdrücklich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995170194.X05

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten