RS Vwgh 1997/2/25 96/04/0107

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Nachsichtswerber muß jedenfalls auch im Rahmen der nach § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere Personen zu überwachen, sondern auch sie selbst zu verrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040107.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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