RS Vwgh 1997/2/25 93/14/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 12.12.1995, 94/14/0091) gehören alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei ist insbesondere die Verkehrsauffassung maßgebend. Auch vermietete Wirtschaftsgüter können zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung dem Betriebszweck unmittelbar dient, und zwar insbesondere dadurch, daß sie zur Steigerung der Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit beiträgt. Nach der Verkehrsauffassung, somit nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen, sind Ferienwohnungen in der Regel nicht dazu bestimmt, dem Betrieb einer Bäckerei zu dienen. Selbst wenn sich die (hier bis zu 14) Personen, die in den Ferienwohnungen nächtigen können, jeweils dazu entschlossen haben sollten, Lebensmittel in der Bäckerei zu kaufen bzw das Frühstück einzunehmen, kann dieser Umstand auf den Umsatz der Bäckerei nur eine völlig untergeordnete Auswirkung haben. Daß die Kosten des Hauses gemeinsam abgerechnet werden sowie in der Bäckerei und in den Ferienwohnungen dieselben Personen beschäftigt sind, führt keineswegs dazu, die Ferienwohnungen als notwendiges Betriebsvermögen der Bäckerei anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140196.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten