RS Vwgh 1997/2/25 95/14/0112

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15;
EStG 1972 §16 Abs2;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §6 Z5;
EStG 1988 §15;
EStG 1988 §16 Abs2;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §6 Z5;

Rechtssatz

Hat sich der Abgabepflichtige aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer durch Veruntreuung Vermögensgegenstände seines Arbeitgebers zugeeignet, so sind darin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erblicken, die im Wege der Veranlagung zu erfassen sind. Hat der Abgabepflichtige diese sich zugeeigneten Vermögensgegenstände in der Folge im Rahmen einer selbständigen Handelstätigkeit veräußert, so bedeutet dies in rechtlicher Hinsicht, daß er die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhaltenen Vermögensgegenstände (laufend) in seinen Gewerbebetrieb eingelegt und aus dem Verkauf Betriebseinnahmen im Rahmen von Einkünften aus Gewerbebetrieb (Hinweis E 16.10.1974, 509/73; E 7.4.1981, 1289, 1326-1328/79) erzielt hat. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 ist die laufende Einlage von Vermögensgegenständen des Privatvermögens in das Umlaufvermögen eines bestehenden Betriebes als Betriebsausgabe zu erfassen. Der Wert, mit welchem die Vermögensgegenstände gem § 15 EStG 1972 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind, ist für die Einlagebewertung iSd § 6 Z 5 EStG 1972 relevant. Die später entdeckten Veruntreuungen und die dadurch geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen den Abgabepflichtigen führen nicht zu weiteren Betriebsausgaben; die aus diesem Titel geleisteten Zahlungen sind im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe des § 16 Abs 2 EStG 1972 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140112.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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