RS Vwgh 1997/2/25 92/14/0167

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §1 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Eine nicht entfaltete Tätigkeit entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Erfolgsaussichten ebenso wie einer Untersuchung darauf hin, ob eine Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes bestanden habe (Hinweis E 30.10.1996, 94/13/0165). Gleiches gilt in einem Fall, in welchem eine bestimmte Betätigung (bereits) eingestellt war.

Schlagworte

Strafe Schuld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992140167.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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