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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine nicht entfaltete Tätigkeit entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Erfolgsaussichten ebenso wie einer Untersuchung darauf hin, ob eine Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes bestanden habe (Hinweis E 30.10.1996, 94/13/0165). Gleiches gilt in einem Fall, in welchem eine bestimmte Betätigung (bereits) eingestellt war.
Schlagworte
Strafe SchuldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992140167.X01Im RIS seit
20.11.2000