RS Vfgh 1995/6/19 B953/94

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Wie sich aus der vorgelegten eidesstättigen Erklärung ergibt, hat die Mitarbeiterin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Auskunft betreffend das Zustelldatum des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, einem Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte, erhalten, sondern von einem anderen Mitarbeiter der Kammer für Arbeiter und Angestellte. Bei der für die Wahrung der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeerhebung wichtigen Frage der Ermittlung des korrekten Zustelldatums des Bescheides hat sich der Beschwerdevertreter demnach mit der Auskunft eines Dritten begnügt, anstatt den bevollmächtigten Vertreter im Verwaltungsverfahren selbst zu fragen. Unter diesen Umständen ist der Fehler, der unterlaufen ist, nicht als solcher, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, zu werten und deshalb auch nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • B 953/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1995 B 953/94

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B953.1994

Dokumentnummer

JFR_10049381_94B00953_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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