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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des VersehensRechtssatz
Wie sich aus der vorgelegten eidesstättigen Erklärung ergibt, hat die Mitarbeiterin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Auskunft betreffend das Zustelldatum des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, einem Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte, erhalten, sondern von einem anderen Mitarbeiter der Kammer für Arbeiter und Angestellte. Bei der für die Wahrung der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeerhebung wichtigen Frage der Ermittlung des korrekten Zustelldatums des Bescheides hat sich der Beschwerdevertreter demnach mit der Auskunft eines Dritten begnügt, anstatt den bevollmächtigten Vertreter im Verwaltungsverfahren selbst zu fragen. Unter diesen Umständen ist der Fehler, der unterlaufen ist, nicht als solcher, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, zu werten und deshalb auch nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B953.1994Dokumentnummer
JFR_10049381_94B00953_2_01