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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0030 2 (hier EStG 1972 heranzuziehen)Stammrechtssatz
Bei der Zurechnung von Einkünften bzw Einnahmen kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponieren kann.
Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167; E 29.5.1990, 90/14/0002; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2 § 2 Textziffer 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992140039.X01Im RIS seit
20.11.2000