RS Vwgh 1997/2/25 92/14/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2;
EStG 1988 §2 impl;
UStG 1972 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0030 2 (hier EStG 1972 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Bei der Zurechnung von Einkünften bzw Einnahmen kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponieren kann.

Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167; E 29.5.1990, 90/14/0002; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2 § 2 Textziffer 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992140039.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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