RS Vwgh 1997/2/25 96/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;
VStG §13;

Rechtssatz

Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlaßt wurden, sind in der Regel Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmen kommen - bei entsprechenden Zusammenhang mit der Einkunftsquelle - nur bei Bestrafungen in Betracht, wenn sie vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen (Hinweis E 3.6.1986, 86/14/0061, VwSlg 6125 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140022.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten