RS Vfgh 1995/6/19 G10/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ÄrzteG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG § 13 gültig von 01.03.1997 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
  2. ÄrzteG § 13 gültig von 01.03.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1996
  3. ÄrzteG § 13 gültig von 01.03.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1996
  4. ÄrzteG § 13 gültig von 31.12.1996 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 752/1996
  5. ÄrzteG § 13 gültig von 01.08.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1996
  6. ÄrzteG § 13 gültig von 05.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994
  7. ÄrzteG § 13 gültig von 05.01.1994 bis 04.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1994
  8. ÄrzteG § 13 gültig von 01.01.1994 bis 04.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994
  9. ÄrzteG § 13 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Verbots einer gleichzeitigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt und als Facharzt

Rechtssatz

Der erste und der zweite Satz des §13 Abs2 ÄrzteG, Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.84, BGBl 373/1984, mit der das ÄrzteG wiederverlautbart wird, idF BGBl 314/1987, waren verfassungswidrig.Der erste und der zweite Satz des §13 Abs2 ÄrzteG, Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.84, Bundesgesetzblatt 373 aus 1984,, mit der das ÄrzteG wiederverlautbart wird, in der Fassung Bundesgesetzblatt 314 aus 1987,, waren verfassungswidrig.

Die ausdrückliche Anordnung des §13 Abs2 erster Satz ÄrzteG, daß Fachärzte ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken haben, kann nur dahin verstanden werden, daß ihr normativer Gehalt über die Vorschrift des §13 Abs1 leg.cit. hinausgeht und dem Facharzt nicht nur verbietet, in einem anderen Sonderfach der Heilkunde als demjenigen, für welches er die Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllt hat, tätig zu werden, sondern daß sie ihm auch im Falle, daß die einschlägigen Erfordernisse erfüllt sind, die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin untersagt.

Legt der zweite Satz des §13 Abs2 ÄrzteG fest, daß in einem bestimmten Fall, nämlich in dem der betriebsärztlichen Betreuung, ein Facharzt über die Tätigkeit in seinem Sonderfach hinaus auch - ausnahmsweise - allgemeinärztliche Tätigkeiten verrichten darf, so ist klar, daß eben der erste Satz des zitierten Absatzes Fachärzten generell die Berufsausübung als praktischer Arzt verbietet.

Die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß der erste der beiden in Prüfung gezogenen Sätze Ärzten eine gleichzeitige Ausübung des Berufes als praktischer Arzt und als Facharzt untersagt, erweist sich als zutreffend.

Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entkräften könnte, daß das in Rede stehende Verbot in undifferenzierter Weise die gleichzeitige Ausübung der Berufstätigkeit als praktischer Arzt und als Facharzt selbst auf "verwandten" Gebieten unmöglich macht, obwohl selbst mehrere fachärztliche Tätigkeiten nebeneinander zulässig sind, und mithin der sachlichen Rechtfertigung entbehrt.

(Anlaßfall: E v 19.06.95, B56/93 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G10.1995

Dokumentnummer

JFR_10049381_95G00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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