RS Vfgh 1995/6/19 B2178/94

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Keine Folge für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde bzw eines Verfahrenshilfeantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers erweist sich, daß er innerhalb der Frist, die ihm zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offenstand, ausschließlich um Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ansuchte. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und zur Beantragung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor diesem Gerichtshof war bereits verstrichen, als dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof ein Verfahrenshelfer für die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bestellt wurde; es trifft daher nicht zu, daß der Verfahrenshelfer, der erst nach Fristablauf für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bestellt worden war, durch ein ihm unterlaufenes Versehen die Versäumnis der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bewirkt hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei durch ein fehlerhaftes Verhalten seines Verfahrenshelfers an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gehindert worden, ist daher schon vom Ansatz her verfehlt.

Ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, qualifiziert werden (vgl VfGH 12.10.94, B1279/94).Ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §33 und §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, qualifiziert werden vergleiche VfGH 12.10.94, B1279/94).

Entscheidungstexte

  • B 2178/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1995 B 2178/94

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2178.1994

Dokumentnummer

JFR_10049381_94B02178_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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