RS Vwgh 1997/2/26 96/12/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
PG 1965 §9 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0274 E 26. Februar 1997 96/12/0309 E 19. März 1997 96/12/0368 E 16. April 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/08 93/12/0150 3

Stammrechtssatz

"Erwerbsfähigkeit" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Fähigkeit, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese ist zwar abstrakt zu beurteilen, hinsichtlich der gesundheitlichen Voraussetzungen der Einsatzfähigkeit für bestimmente Tätigkeiten ist aber auf die in der Arbeitswelt üblichen Erfordernisse (etwa Einhaltung der Arbeitzeit, Fähigkeit zur Selbstorganisation) Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120242.X04

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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