RS Vwgh 1997/2/26 95/12/0366

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §38 Abs3;
GehG 1956 §20b Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/11 90/12/0151 4

Stammrechtssatz

Jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 km zwischen Wohnort und Dienstort stellen die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung des eigenen PKW entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd § 38 Abs 3 zweiter Satz BDG 1979 dar (hier: Wegverlängerung durch Versetzung beträgt nur 7,5 km), weil auch der bei Prüfung dieser Frage (neben der RGV) zu berücksichtigende § 20b Abs 2 GehG (Fahrtkostenzuschuß) von einer Mittragung des Mehraufwandes durch den Beamten ausgeht (Hinweis E 29.11.1993, 93/12/0236 zu § 19 Abs 4 Satz 2 LDG 1984; E 28.6.1989, 88/12/0156 zum Krnt DienstrechtsG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120366.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten