RS Vwgh 1997/2/26 97/12/0026

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §31;
DGO Graz 1957 §31a Abs1;
GehG 1956 §15 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0027 E 26. Februar 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2660/79 E 2. Juni 1980 VwSlg 10153 A/1980 RS 1(hier: Heranziehung der Rechtsprechung zu § 15 GehG im Hinblick auf die Rezeption des Bundesdienstrechtes und mangels abweichender Sonderregelungen).

Stammrechtssatz

Das Gesetz räumt dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren nicht ein. Er hat auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Es muß der Dienstbehörde vielmehr unbenommen bleiben von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen. Sie ist für den Fall eines dadurch erzielbaren Ersparnisses im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Währung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gewerbsmäßigkeit der Verwaltung dazu verpflichtet. Vollends gilt dies aber dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 0496/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120026.X01

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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