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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Bei einer 20 Jahre andauernden Alkoholkrankheit und den daraus bereits resultierenden Dauerschädigungen ist die Dienstfähigkeit des Beamten als Jurist, bezogen auf seinen Arbeitsplatz, aber auch auf einen gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz, nicht mehr gegeben (hier: Krankenstände von insgesamt 291 Kalendertagen im Jahr vor bzw von insgesamt 190 Kalendertagen im Jahr der Versetzung in den Ruhestand).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120307.X02Im RIS seit
20.11.2000