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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0274 E 26. Februar 1997 96/12/0309 E 19. März 1997 96/12/0368 E 16. April 1997Rechtssatz
Da die Regelung über die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 zwingendes Recht darstellt, einen Rechtsanspruch vermittelt und - was die Verweisungsmöglichkeit auf einen anderen Arbeitsplatz betrifft - den wesentlich spezielleren Tatbestand enthält, kommt der Vorgangsweise nach § 14 BDG 1979 gegenüber einer Personalmaßnahme nach § 38 oder § 40 BDG 1979 der Vorrang zu. Das bedeutet für den Regelfall, daß die Dienstbehörde dann, wenn die Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten im Raum steht, primär diese Frage zu lösen hat. Wenn der Beamte, bezogen auf seinen bisherigen Arbeitsplatz, dienstunfähig ist, aber ein passender Verweisungsarbeitsplatz nach § 14 Abs 3 BDG 1979 gefunden werden kann, ist der Antrag auf Ruhestandsversetzung abzuweisen. Die diesfalls dann notwendige konkrete Personalmaßnahme ist entweder in Form einer Weisung (schlichte Verwendungsänderung) oder bescheidmäßig unter Beachtung des § 38 und § 40 BDG 1979 sowie dessen, daß die Versetzungsmöglichkeit bzw Verwendungsänderungsmöglichkeit durch die festgestellte Verweisungsmöglichkeit nach § 14 BDG 1979 beschränkt ist, vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120242.X09Im RIS seit
05.02.2002