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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage der Dienstunfähigkeit (= Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen werden und daraus noch dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0272). Diese Umstände hängen aber nicht von der Selbsteinschätzung des Beamten ab, sondern müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren objektiviert werden.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120243.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011