RS Vwgh 1997/2/26 95/12/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/11 93/12/0181 1 (hier: Antrag auf Ersatz von Hotelkosten zur vorübergehenden Unterbringung eines Beamten des diplomatischen Dienstes und seiner Angehörigen im Ausland bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung).

Stammrechtssatz

Ob Ausbildungskosten im Wege der höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden können, ist nach Billigkeit aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in § 21 GehG umschriebenen Bemessungsparameter zu beurteilen und wird umso eher der Fall sein, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120097.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten